Rechtslage
Die Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprachdolmetschern und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (KVH) ist die Grundlage für alle dem öffentlichen Recht zugeschriebenen Körperschaften.
Wie Gebärdensprachdolmetscher halte auch ich mich an diese Verordnung.
In der KVH werden in § 3 die Kommunikationshilfen aufgeführt und in § 5 die angemessene Vergütung erläutert. Diese richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Daraus folgt, dass eine Kommunikationsassistenz 75% des Honorars eines Dolmetschers erhält. Dies entspricht daher 63,75 € für Einsatz und Fahrtzeit sowie 0,42 € pro gefahrene Kilometer.
Für den privaten Bereich gibt es keine gesetzliche Grundlage. Fragen sie mich hier gerne nach einem individuellen Kostenvoranschlag.